Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung
Stand: 01.08.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 05.06.2003 – B 11 AL 59/02 RZitiert von 4
- LSG Hamburg, 26.03.2025 – L 2 AL 15/23 D
- LSG NRW, 01.06.2005 – L 12 AL 165/04
- BSG, 03.08.2011 – B 11 SF 1/10 RSozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Klage eines Maßnahmeträgers gegen eine Zertifizierungsstelle auf Zulassung einer Maßnahme - öffentlich-rechtliche Streitigkeit - zivilrechtliche Streitigkeit - Abgrenzung - Rechtsnatur - sozialrechtliche Prägung des Rechtsverhältnisses - hoheitliches Tätigkeitsergebnis - Gleichordnungsverhältnis - privatrechtlicher Vertrag - Beschwerdeeinlegung unmittelbar beim BSG - Nachholung einer versäumten RechtswegentscheidungZitiert von 9
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2004 – L 8 AL 259/03Zitiert von 1
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 61/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche Weiterbildung - Weiterbildungskosten - Kinderbetreuungskosten - Kosten für die Verpflegung der Kinder in einer Kindertagesstätte während der beruflichen WeiterbildungsmaßnahmeZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2025 – L 3 AL 1911/25
- OVG Niedersachsen, 23.11.2015 – 4 LA 223/14Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 31.05.2013 – 12 S 2346/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann
1.
für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und
2.
für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.